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Kindesunterhalt: mit dem Zuwendungsnießbrauch Steuern sparen

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Kindesunterhalt: mit Zuwendungsnießbrauch Steuern sparen

Kindesunterhalt: mit Zuwendungsnießbrauch Steuern sparen

Es gibt eine legale und noch dazu lukrative Art der Steuergestaltung. Mit ihr können Eltern das Finanzamt am Kindesunterhalt beteiligen. Der Fachbegriff lautet „Zuwendungsnießbrauch”. Nötig sind eine vermietete Wohnung der Eltern sowie die Umsetzung eines Gerichtsurteils aus dem Jahre 2016.
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Eine besondere Form des Nießbrauchs hilft beim Steuern sparen

Steuern sparen ist oft auch Familiensache ist. Diese Einschätzung ergibt sich aus der geltenden Rechtsprechung. Mit ihr können Eltern jährlich mehrere Tausend Euro Steuern sparen. Rechtliche Grundlage ist ein am 13.12.2016 gesprochenes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 11 K 2951/15). Hier wird klargestellt, dass kein „Gestaltungsmissbrauch“ durch eine steuerpflichtige Person vorliegt, sobald sie als Elternteil ihrem Kind den Nießbrauch an einer vermieteten Immobilien einräumt, um so das Studium zu finanzieren.

Nießbrauch und seine Bedeutung

Um die Tragweite des genannten Gerichtsurteils zu verstehen, ist es zunächst wichtig zu wissen, was denn Nießbrauch eigentlich bedeutet. Unter diesem Begriff ist, vereinfacht ausgedrückt, das Recht auf die Verwendung bestimmter Einkünfte, Erträge oder regelmäßiger Zahlungen zu verstehen. Im Fall vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg waren es die Mieteinahmen einer Immobilie. Diese kassierten nicht die Eltern als Eigentümer des Objekts, sondern ihr studierendes Kind. Hinter dieser relativ unspektakulären Gewährung eines Nießbrauchs steckt ein erstklassiges, zugleich legales Steuersparmodell.

Hohe Steuerlast durch Mieteinahmen

Durch dieses Urteil des Finanzgerichts wurde die Grundlage dafür gelegt, dass die Eltern den Staat am Unterhalt für ihren Nachwuchs beteiligen können. Wie das funktioniert, zeigt folgendes fiktive Beispiel.

Siehe auch  Zweitwohnung: Welche Kosten Steuern sparen

Die Eltern hatten gemeinsam vor ein paar Jahren vom Vater der Frau eine vermietete Wohnung geerbt. Diese befindet sich in einer mittelgroßen Stadt und bringt den Eigentümern dank der guten Wohnlage monatlich rund 750 Euro Kaltmiete ein. Diese Mieteinnahmen überweisen die Eltern nahezu vollständig als sogenannten Barunterhalt dem auswärts studierenden Kind.


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Bis zum Gerichtsurteil war dies aus steuerlicher Sicht ein für die Studi-Eltern schlechtes Geschäft. Mutter und Vater behielten zwar ihre Mieteinnahmen nicht für sich, mussten diese trotzdem als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ versteuern. Wegen des hohen Steuersatzes in Höhe von 35 Prozent ergab das eine Steuerlast von 3.150 Euro (Rechnung: 9.000 Euro mal 35 Prozent). Hinzu kamen noch die Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag.

Abtretung durch Zuwendungsnießbrauch

Mit der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat sich die Situation geändert. Das kann betroffenen Eltern eine hohe Steuerersparnis bescheren. Um eine Steueroptimierung zu erreichen, räumen die Eltern ihrem studierenden Kind einen sogenannten Zuwendungsnießbrauch an den Mieteinnahmen der vermieteten Wohnung ein. Auf diese Weise haben Mutter und Vater drei Dinge erreicht.

Erstens erzielt ihr Nachwuchs zwar bis zum Studienabschluss jedes Jahr 9.000 Euro Vermietungseinkünfte. Da dieser Betrag aber unter dem sogenannten steuerlichen Grundfreibetrag von 9.168 Euro im Jahr 2019 (in 2020 sind es voraussichtlich 9.408 Euro) liegt, muss das Kind dafür keinerlei Steuern entrichten. Zweitens müssen die Eltern ihre Mieteinnahmen nicht versteuern, weil sie selbst nicht darüber verfügen. Drittens ergibt sich für die gesamte Familie ein immenser Steuervorteil, bedingt durch die Gegebenheiten des deutschen Steuersystems.

Rechnet man es konkret aus, sparen die Eltern und ihr studierender Nachwuchs insgesamt 18.900 Euro, zu denen noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag addiert werden müssen. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man die jährliche Steuerersparnis von 3.150 Euro zugrunde legt, die die Eltern vorher für die Mieteinnahmen zu zahlen hatten. Da der Zuwendungsnießbrauch bis zum Ende des Studiums festgelegt ist, in unserem Fall also sechs Jahre, braucht man die jährliche Steuerlast lediglich mal sechs zu nehmen und erhält die Summe von 18.900 Euro.

Siehe auch  Handwerker: Steuern sparen auch beim Hausanschluss

Trotz der Notarkosten für die Formalitäten des Zuwendungsnießbrauchs sparen die Eltern einen hohen Geldbetrag. Ein Nachteil ergibt sich allerdings bei der Gewährung dieses Rechts. Weder die Eltern noch das Kind dürfen während der Laufzeit dieser Übertragung die Gebäudeabschreibung Steuern sparend geltend machen.

Tipp: Wer das Steuersparmodell Zuwendungsnießbrauch anwenden möchte, sollte im Vorfeld überprüfen, ob die Steuerersparnis höher ist als der Verlust der Gebäudeabschreibung.

Verlagerung von Mieteinnahmen ist kein Gestaltungsmissbrauch

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt sogenannten Gestaltungsmissbrauch attestiert und die Steuerersparnis abgelehnt. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht. In der Urteilsbegründung betonten die Richter, dass Eltern selbst entscheiden dürfen, aus welchen Mitteln sie ihren Kindern den Unterhalt zahlen, aus versteuertem Einkommen in bar oder mithilfe einer eigenen Einkommensquelle wie beispielsweise Mieteinnahmen. Fällt die Entscheidung zugunsten der zweiten Methode, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg gemäß § 42 Abgabenordnung (AO) nicht automatisch Gestaltungsmissbrauch vor.

Vorsicht, Einzelfall: Vor Gericht geht es immer um den sogenannten Einzelfall. Wer also die beschriebene Steuergestaltung ebenfalls nutzen möchte, sollte das unbedingt vorher mit einem versierten Steuerberater besprechen.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Der Autor Hajo Simons

Verfasst von Hajo Simons

arbeitet seit gut 30 Jahren als Wirtschafts- und Finanzjournalist, überdies seit rund zehn Jahren als Kommunikationsberater.
Nach seinem Magister-Abschluss an der RWTH Aachen in den Fächern Germanistik, Anglistik und Politische Wissenschaft waren die ersten beruflichen Stationen Mitte der 1980er Jahre der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (Pressesprecher) sowie bis Mitte der 1990er Jahre einer der größten deutschen Finanzvertriebe (Kommunikationschef und Redenschreiber).

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