Immer mehr Hauseigentümer haben ein großes Verlangen nach Sicherheit und setzen auf Videoüberwachung. Verständlich. Andere sehen das nicht so eng. Auch das sollte man tolerieren.
Aber was passiert, sobald in der Nachbarschaft beide Meinungen oder auch Interessen aufeinander prallen. Um mehr Sicherheit im eigenen Heim zu haben, treffen Hauseigentümer alle möglichen Vorkehrungen, um etwa das gewaltsame Eindringen ins Haus unmöglich zu machen oder wenigstens zu erschweren. Mittlerweile zählt die Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs sowie des Grundstücks zu den gängigsten Sicherheitsmaßnahmen von Hauseigentümern.
Dies wiederum verärgert viele Nachbarn, die die Videoüberwachung von nebenan als unzulässigen Eingriff in die eigene Privatsphäre empfinden. Rechtliche Auseinandersetzungen bis hin zu Klagen vor Gericht sind dann keine Seltenheit. Weil es letztlich um Einzelfallentscheidungen geht, ist sich die Rechtsprechung bisweilen uneins, ob denn eine Videoüberwachung erlaubt ist oder nicht. Dies zeigen beispielhaft zwei Urteile.
Videoüberwachung des Firmengeländes
In einem Fall hielt das Landgericht (LG) Detmold die Videoüberwachung für nicht rechtmäßig (Az.: 10 S 52/15). Gleich neben dem Grundstück des Klägers befand sich ein Betriebsgelände, dessen Eigentümer eine Anlage zur Videoüberwachung installiert hatte, um mögliche Straftaten zu verhindern oder diese aufzuklären. Die Videokamera erfasste aber einen Teil des Klägergrundstücks. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
In erster Instanz vor dem Amtsgericht (AG) Lemgo hatte die Klage Erfolg (Az.: 19 C 302/14). Auch die Berufung des beklagten Firmenchefs vor dem Landgericht (LG) Detmold blieb erfolglos. Die Richter sahen ebenfalls eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil die Videokamera auch einen Teil des Nachbargrundstücks abdeckte. Erschwerend kam hinzu, dass der Eigentümer des Betriebsgeländes seinen Nachbarn nicht über die Videoüberwachung informiert hatte und die Filmaufnahmen bis vier Wochen abgespeichert hatte, anstatt sie unverzüglich zu löschen.
Videoüberwachung des privaten Eingangsbereichs
Etwas anders gelagert war der Fall beim Amtsgericht (AG) München (Az.: 191 C 23903/14). Ein Hauseigentümer installierte eine Videoanlage, um den privaten Grundstückseingang und einen schmalen Gehwegstreifen unmittelbar davor zu überwachen. Dagegen klagten Nachbarn und begründeten dies mit einer Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Amtsgericht München wies jedoch die Klage ab. Vor allem mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall die Videoüberwachung sich nicht auf öffentliche Bereiche und auch nicht auf das private Nachbargrundstück erstreckte. Somit habe es keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben.
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