Mieterschutz: Gebrauchstauglicher Zustand ein Muss

wub altes Haus

Der Vermieter muss während der Vertragsdauer mit seinem Mieter dafür sorgen, dass die Wohnung sich in einem gebrauchstauglichen Zustand befindet. Jedenfalls kann er sich bei einem Mangel nicht darauf berufen, dass der Anspruch des Mieters auf Beseitigung verjährt ist.

So die Kernaussage einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 104/09. Konkret ging es um ausreichende Schallschutzisolierung einer Dachgeschosswohnung. Dies verlangte die Klägerin als Mieterin einer darunter liegenden Wohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend war. Die beklagten Vermieter hatten Verjährung geltend gemacht, da die Klägerin seit Langem Mieterin sei und zunächst lange nichts unternommen hatte. Dem widersprach der BGH: Mangelbeseitigung ist Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs der nicht verjähren kann, so die Urteilsbegründung.

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