Mietvertrag: Bescheinigung vom Altvermieter kein Muss

vertragsabschluss

Vermieter erkundigen sich verständlicherweise vor Abschluss eines Mietvertrags im Rahmen der Mieterselbstauskunft über das Zahlungsverhalten und die Zahlungsfähigkeit eines Mietinteressenten. Eine Möglichkeit hierzu bietet eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters. Der allerdings ist auf Verlangen seines Noch-Mieters nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung, die eine Quittung für geleistete Mietzahlungen übersteigt, auszustellen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 238/08 hervor.

Zur Begründung nannte das Gericht den Umstand, dass der Vermieter mit der Ausstellung einer solchen Bescheinigung die eigene Rechtsposition gefährde, da das Schriftstück als eine Ausgleichsquittung beziehungsweise ein negatives Schuldanerkenntnis interpretiert werden könne

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