Vermietung von Gewerberäumen – von der Praxiseinrichtung bis zum barrierefreien Zugang

Gewerberäume Vermietung Praxiseinrichtung

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Bei der Vermietung von Gewerberäumen stellt sich meist die Frage, welche Art von Unternehmen der Eigentümer haben möchten. Von der Arztpraxis über ein Café oder den Showroom für ein Modelabel bis hin zum Geldinstitut ist praktisch alles möglich.
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Welche Voraussetzungen es für Gewerberäume gibt und wie man solche Räumlichkeiten einrichten kann, erläutern wir hier.

Umbau und Einrichtung von Gewerberäumen – entscheidend ist der Mietvertrag

Bei der Anmietung von Gewerberäumen wird mit dem Vermieter in der Regel ein sogenannter Gewerbemietvertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags können Vermieter und Mieter bezüglich des Gewerbes zwei unterschiedliche Wege gehen: Sie können entweder konkrete Vereinbarungen treffen oder allgemeine Vereinbarungen.

Festlegung der Art des Gewerbes im Mietvertrag

In einem solchen können die Vertragsparteien konkret festhalten, welche Art von Gewerbebetrieb gestattet ist (z. B. eine Schreiner-Werkstatt, eine Anwaltskanzlei oder eine Arztpraxis). Zudem welche Einbauten bzw. Einrichtungen erlaubt sind. Auf Basis der Vereinbarungen im Gewerbemietvertrag kann dann der Mieter die Einrichtung in Angriff nehmen – etwa indem ein Spezialist für die Ausstattung von Praxisräumen beauftragt wird. Dieser Experte übernimmt die gesamte Planung des Projekts inklusive aller Elektro- und Beleuchtungspläne sowie der Herstellung von Möbeln. Dazu zählen beispielsweise:

  • Tresen
  • Schränke für Akten
  • Regale für Bücher
  • Sideboards für medizinische Utensilien
  • Sitzgelegenheiten jeder Art
  • Tische

Zudem übernimmt der Spezialist die Bauleitung, macht Vorschläge zu Materialien und Designs und entwirft sogar das passende Grafik-Design für den Auftraggeber um der Vermietung von Gewerberäumen gerecht zu werden.

Keine Definition des konkreten Gewerbes – mehr Freiheit für den Mieter

Vermieter und Mieter können auf eine konkrete Definition bezüglich der erlaubten Nutzung der Gewerberäume bei Vermietung verzichten. Dadurch erteilt der Vermieter die Erlaubnis, die Räume in einem ganz allgemeinen, gewerblichen Rahmen zu nutzen. Das gibt dem Mieter größere Freiheit etwa bei der Gestaltung und Einrichtung der Räume. Diese Form des Gewerbemietvertrages ist allerdings eher selten. Denn dem Vermieter möchte in der Regel, dass die Nutzung im Mietvertrag konkret definiert wird, weil sie so zum Vertragsgegenstand wird.

Bauliche Veränderungen in Gewerbeimmobilien – der Vermieter ist gefragt

Man stelle sich vor, ein Mieter möchte in den an ihn vermieteten Gewerberäumen eine Arztpraxis eröffnen, und er muss dafür den Grundriss durch Herausreißen von alten und die Errichtung neuer Wände verändern. In einem solchen Fall handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die vom Vermieter zwingend genehmigt werden muss. Das gilt selbst dann, wenn eine solche Veränderung zu einem höheren Immobilienwert führen würde – etwa aufgrund einer Rampe, die den barrierefreien Zugang zum Gebäude gewährleistet.

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Wer bauliche Veränderungen plant, der ist daher gut beraten, die vorgesehenen Maßnahmen frühzeitig mit seinem Vermieter zu besprechen. Ansonsten drohen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.

Umbauten finanzieren – Kostenbeteiligung durch den Vermieter

Die meisten Vermieter von Gewerbeimmobilien sind daran interessiert, ihre Räume möglichst langfristig zu vermieten. Einfacher Grund: die Räumlichkeiten für bestimmte Gewerbe benötigen spezielle Einbauten und Einrichtungen. Der sogenannte Rückbau bei Beendigung des Mietvertrags (wofür übrigens der Mieter zuständig ist) nimmt viel Zeit in Anspruch.

Um dem Mieter entgegenzukommen, bieten Vermieter immer wieder an, sich am Umbau der Räume zu beteiligen – falls sie im Gegenzug die Miete etwas erhöhen dürfen. Das ist für den Mieter von Vorteil, wenn er beispielsweise expandiert, in der Folge eine andere Aufteilung der Räume notwendig wird, für die ihm aufgrund der Expansion die finanziellen Mittel fehlen. Ein Gespräch und eine Einigung mit dem Vermieter ist hier eine gute, für beide Seiten vorteilhafte Lösung.

 

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