Bei Einbruch: Was die Hausratversicherung leisten muss

Hausratversicherer schulden bei Einbruch mit einhergehendem Diebstahl keine vollständige Reparatur, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. So der Tenor eines aktuellen Gerichtsurteils.

Urlaubszeit ist Einbruchzeit. Wer aus der schönsten Zeit des Jahres nach Hause kommt und dann mit einem Einbruch in die eigenen vier Wände konfrontiert wird, erwartet auf den Schreck wenigstens eine zügige und komfortable Schadensregulierung durch seinen Versicherer. Doch was genau dieser leisten muss, steht in den Vertragsbedingungen. Und das ist nicht immer deckungsgleich mit den Erwartungen des Versicherten.

So auch in einem Fall, der vor dem Oberlandesgerichts (OLG) Hamm unter dem Aktenzeichen 20 U 222/15 verhandelt wurde. Der Kläger erhielt nach einem Einbruchdiebstahl von seiner Versicherung knapp 2.000 Euro, um ein Schlafzimmerfenster und eine Terrassentür erneuern zu lassen. Für zwei weitere beschädigte Türen übernahm die Assekuranz die Reparaturkosten. Der Geschädigte wollte allerdings mehr und verlangte, auch die Schönheitsschäden zu beheben. Die Versicherung lehnte ab. Zu Recht, so die OLG-Richter: Ist ein Versicherer aufgrund der Vertragsbedingungen verpflichtet, nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen, beschränke sich der Betrag auf den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg.

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

 

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