Kündigung: Kein gerichtliches Vorgehen gegen Abmahnung möglich

Ein Mieter kann nicht gerichtlich gegen eine Abmahnung des Vermieters vorgehen. Unabhängig davon, ob diese berechtigt oder unberechtigt ist, so der Tenor einer Bundesgerichtshof (BGH)-Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 139/07.

Der Vermieter hatte dem klagenden Mieter eine Abmahnung wegen Ruhestörung geschickt und gedroht, ihm im Fall einer erneuten Beschwerde fristlos zu kündigen. Der Kläger verlangte, die Abmahnung zu beseitigen bzw. feststellen zu lassen, dass sie unrechtmäßig sei. Das geht nicht, so die BGH-Richter, denn ein solcher Anspruch sei im Mietvertragsrecht schlichtweg nicht geregelt. Außerdem verletze eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten.

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