Eine Klage des Vermieters auf zukünftige Leistung ist zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 146/10.
So können Vermieter sicherstellen, dass sie ihr Geld bis zur Wohnungsräumung auch tatsächlich bekommen. Allerdings muss der Immobilieneigentümer nachweisen, dass seine Sorge vor einem Forderungsausfall berechtigt ist.