Jedes Jahr im Herbst fegen auch bei uns Stürme und Orkane übers Land. Für Hauseigentümer ist deshalb eine Wohngebäudeversicherung existenziell notwendig. Aber zahlt die Versicherung auch bei einem „verspäteten“ Sturmschaden? Das muss sie, entschied das Landgericht Dortmund.
Das Tief „Rasmund“ suchte mit heftigem und dauerndem Starkregen Ende Juni 2017 das Bundesland Brandenburg und die Bundeshauptstadt Berlin heim. Nennenswerte Sach- und Personenschäden gab es zum Glück nicht. Da hatte das Sturmtief namens „Xaver“ schon ein anderes Kaliber. Es fegte Anfang Oktober 2017 über das nördliche und östliche Mitteleuropa. Mit sieben Todesopfern in Deutschland und fünf in Polen sowie Sachschäden von mehreren Milliarden Euro. So tragische Folgen kann ein Unwetter mit einem eher kindlich-harmlosen Namen haben.
Weibliche Tiefdruckgebiete und männliche Hochdruckgebiete und umgekehrt
Das Meteorologische Institut der Freien Universität Berlin vergibt übrigens bereits seit dem Jahr 1954 die Namen für die Tief- und Hochdruckgebiete in Europa. Seit knapp zwei Jahrzehnten erhalten die Tiefdruckgebiete in geraden Jahren weibliche und die Hochdruckgebiete männliche Vornamen – umgekehrt in ungeraden Jahren. Aus der Sturmtaufe hat sich mittlerweile ein eigenes Geschäftsmodell entwickelt. Denn seit dem Jahr 2002 können sogenannte Wetterpaten gegen Geld den Namen eines Tiefs oder Hochs bestimmen, etwa mit dem Vornamen der Schwiegermutter…
Für Immobilieneigentümer hingegen sind Namenswahl und Sturm-Patenschaft eher weniger wichtig, falls überhaupt. Ihnen geht´s vor allem darum, dass ihr Einfamilienhaus oder, sofern sie Vermieter und Anleger sind, das Mehrfamilienhaus best-möglich versichert ist. Kann doch ein wütender Orkan Schäden für ein paar 10.000 Euro am Haus anrichten. Wer will, besser: wer kann das schon aus eigener Tasche zahlen?
Die preiswerteste Wohngebäudeversicherung ist nicht unbedingt die beste
Die Wohngebäudeversicherung mit dem niedrigsten Beitrag ist nicht zwangsläufig auch die beste, also jene, die dem Bedarf des Immobilieneigentümers entspricht. Letztendlich kommt es darauf an, dass ein Versicherer weitestreichende Leistungen zu einem fairen Preis (= angemessenen Beitrag) bietet.
Überdies sollte der Immobilieneigentümer ganz genau in die jeweiligen Versicherungsbedingungen schauen. Das kann sehr hilfreich sein bei einem Streit mit dem Versicherer, ob der Schaden übernommen wird oder nicht. Dies ist einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Dortmund unter dem Aktenzeichen 2 O 240/11 zu entnehmen.
Der Fall. Ein Baum stürzte um und traf dabei das benachbarte Haus. Der Grundstückseigentümer benachrichtigte daraufhin seine Wohngebäudeversicherung, weil er den Sturz des Baums auf den wenige Tage zuvor wütenden Sturm zurückführte. Der Wohngebäudeversicherer lehnte ab mit der Begründung, es seien ausschließlich Schäden, die unmittelbar während eines Sturms oder Orkans entstünden, abgedeckt. Der Grundstückseigentümer und Versicherungsnehmer widersprach und klagte vor Gericht.
Das Urteil. Das Landgericht Dortmund gab dem Kläger Recht. Somit musste die Wohngebäudeversicherung den Schaden übernehmen. In ihrer Urteilsbegründung verwiesen die Dortmunder LG-Richter auf die Versicherungsbedingungen. Danach seien solche Sturmschäden abgedeckt gewesen, die „dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder sonstige Gegenstände auf versicherte Sachen wirft“. Diesem Wortlaut sei nicht zu entnehmen, dass die Versicherung ausschließloch bei Schäden zahle, die unmittelbar während eines Sturms entstanden sind. Im vorliegenden Fall habe es völlig ausgereicht, dass der Sturm die Ursache für die Beschädigung gewesen sei. Unabhängig davon, dass zwischen Sturm und Schaden einige Tage vergangen waren.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.
- Lemberg, Jörg E. G. (Autor)