Corona Hilfe für Immobilieneigentümer – Kreditraten können gestundet werden

Welche Corona Hilfen Immobilieneigentümer bekommen können

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Corona Hilfe nun auch für Immobilieneigentümer. Kreditraten können eine zeitlang gestundet werden. Ein Ratgeber für Kreditnehmer.

 

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Bevor die Welt vom Corona-Virus geradezu überrollt wurde, stand die deutsche Wirtschaft auf gesunden Beinen. Kreditnehmer hatten ihre Finanzierung gut berechnet, und die monatlichen Darlehensraten wurden in der Regel fristgerecht überwiesen. Mit Corona kam das Schreckgespenst der Kurzarbeit, wodurch auch bei vielen, die mitten im Hausbau oder im Wohnungskauf stecken, das Geld knapp wird.

Für Selbständige ist die finanzielle Situation ähnlich schwierig. Die Bundesregierung ist sich dieser Probleme bewusst und will helfen. Durch eine gesetzliche Neuregelung sorgt sie dafür, dass Betroffene von möglichen Zahlpausen profitieren. Die dringlichsten Fragen sowie die Antworten darauf lesen Sie hier.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten?

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht” enthält zahlreiche Maßnahmen, mit deren Hilfe die Bundesregierung Corona-Geschädigten unter die Arme greifen möchte. Hierfür wurden unter anderem neue Regeln für Verbraucherdarlehen beschlossen. Durch diese können Kreditnehmer die Raten ihrer Darlehen, dazu zählen eben auch Baukredite, stunden lassen. Alle zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen dürfen drei Monate aufgeschoben und entsprechend später beglichen werden. Eine am 1. April fällige Rate wäre also erst am 1. Juli zu zahlen. Durch die in Anspruch genommene Zahlpause entstehen dem Kreditnehmer allerdings keine zu leistenden Doppelraten, der gesamte Darlehensvertrag verschiebt sich einfach um drei Monate nach hinten. Aber: Hat der Kreditnehmer eine Zahlung schon geleistet, darf er sie nicht zurückfordern und sich dabei auf die Stundungsregelung berufen.

Das sind die geltenden Bedingungen der Ratenstundung

Wollen private Haus- und Wohnungseigentümer, bei denen die Immobilienfinanzierung noch läuft, die Zahlpause in Anspruch nehmen, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Der entsprechende Kreditvertrag muss vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sein.
  • Die Kreditnehmer müssen dem Kreditinstitut den Nachweis erbringen, dass der finanzielle Engpass tatsächlich durch die Corona Pandemie verursacht ist.
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Die Corona-Krise ist beispielsweise die Ursache, wenn es aufgrund der Covid-19-Pandemie zu Einkommensausfällen kommt – etwa durch Kurzarbeit oder gar Arbeitsplatzverlust. Dies führt fast immer dazu, dass Kreditnehmer ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen können. Als Nachweis kann eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen stellt einen Musterbrief zum kostenfreien Download zur Verfügung.

Wird die Stundung der Kreditraten automatisch gewährt?

Da die Zahlpause von der Bundesregierung durch gesetzliche Regelungen angeordnet wurde, sind Banken und Kreditinstitute dazu verpflichtet, sie zu gewähren. Das tun Banken aber offenbar nicht automatisch. Jeder, der einen Zahlungsaufschub wünscht, muss mit seiner kreditgebenden Bank Kontakt aufnehmen. Man darf also seine Ratenzahlungen nicht einfach einstellen, sondern ist verpflichtet, dies ausschließlich nach vorheriger Absprache mit seinem Gläubiger zu tun. Bezüglich der Zahlpause sollten sich Kreditnehmer bewusst sein, dass …

  • … die Tilgungs- und Zinszahlungen nicht erlassen werden,
  • sondern lediglich gestundet und damit aufgeschoben sind

Daraus ergibt sich, dass sich die Laufzeit des Darlehensvertrages verlängert, nämlich um drei Monate. Sich mit der kreditgebenden Bank abzusprechen, ist auch der Rat der Bundesregierung an die Kreditnehmer. Auf diese Weise können Kreditnehmer und Kreditgeber gemeinsame Lösungen erarbeiten, auch bezüglich der Gestaltung des Kreditvertrages nach der Corona-Krise. Denn die Pandemie dürfte noch lange nachwirken, auch im wirtschaftlichen und damit finanziellen Bereich.

Welche Reaktionen kommen von den Kreditinstituten?

Die Banken wissen um die Probleme, die durch die Corona-Krise verursacht werden. Aus diesem Grund sind sie bei den Themen Corona und Stundung der Kreditraten angeblich kompromissbereit. Sie zeigen sich sogar gesprächsbereit, wenn es um über die gesetzlich festgelegte Stundung von Zins- und Tilgungsrückzahlungen hinausgehende Lösungen geht. Letztlich versuchen sie so zu verhindern, dass unzählige Immobilienfinanzierungen in Schieflage geraten und im schlimmsten Fall ganz ausfallen. Kulanz liegt also in ihrem ureigendsten Interesse.


Aus diesem Grund haben schon vor den Beschlüssen laut Presseberichten der Bundesregierung zahlreiche Geldinstitute, beispielsweise die Sparkassen, ihren Kunden angeboten, die Raten für laufende Darlehen zu stunden. Verantwortliche hofften zu diesem Zeitpunkt darauf, dass Kunden dieses Angebot nicht unrechtmäßig in Anspruch nahmen.

Werden durch die Corona Stundung von Kreditraten Verzugszinsen fällig?

Hier lautet die Antwort: nein. Den Kreditnehmern werden von den kreditgebenden Banken für gestundete Raten keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

Dürfen Banken den Immobilienkredit kündigen?

Die Antwort auf diese Frage ist ebenfalls: nein. Die Inanspruchnahme der gesetzlich geregelten Zahlpause darf nicht zu einer Kündigung des Kreditvertrags aufgrund von Zahlungsverzug bzw. der Verschlechterung der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse führen.

Sind Tilgung als Teilleistung oder Zinssenkung möglich?

Der Kreditnehmer kann jederzeit versuchen, mit seiner Bank Lösungen zu finden, die für beide Seiten akzeptabel sind – auch wenn es sich dabei um von der Stundung abweichende Regelungen handelt. Beispiele wären Teilzahlungen bzw. Tilgungs- oder Zinsanpassungen. So kann es für einen Kreditnehmer bereits hilfreich sein, wenn er die Zinszahlungen stunden darf, während die Tilgung weiterläuft. Bei Altverträgen mit vergleichsweise hohen Zinssätzen könnte dies dennoch eine zu hohe Belastung darstellen. Hier wäre es dann ratsam, mit der Bank über eine kostenfreie Senkung des Tilgungssatzes zu sprechen. In diesem Fall verlängert sich allerdings die Darlehenslaufzeit deutlich, und die Schuldenfreiheit verschiebt sich nach hinten. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die nachträglich vereinbarte erneute Erhöhung des Tilgungssatzes sehr häufig als problematisch erweist, könnten andere Absprachen sinnvoller sein. Jede Vereinbarung zu Tilgungssatzsenkungen; Zahlungsaussetzungen oder Stundungen muss zudem durch einen schriftlichen Antrag angefragt werden.

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Was geschieht bei einer länger anhaltenden Krise?

Wie lange die Corona-Pandemie die Welt in Atem hält, ist noch nicht abzusehen. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, den Zeitraum ihrer gesetzlichen Regelungen für die Corona Stundung von Kreditraten mithilfe einer sogenannten Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Tritt dieser Fall ein, sollten sich Kreditnehmer auf jeden Fall mit ihrer Bank in Verbindung setzen, die Situation neu bewerten und gemeinsam nach weiteren Lösungen suchen.

Sofort verkaufen oder gerade jetzt kaufen?

Trotz der schwierigen Situation sollten Immobilieneigentümer Ruhe bewahren und zumindest nicht sofort an einen Verkauf denken. Fachleute sind zugegebenermaßen der Auffassung, dass Rezessionen negative Auswirkungen auf die Immobilienpreise haben können. Zudem kann es nach ihrer Meinung, in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Dauer der Corona-Krise, in manchen Fällen zu längeren Vermarktungszeiten für Objekte kommen – manchmal auch zu sinkenden Preisen. Spielt jemand mit dem Gedanken, in näherer Zukunft eine Immobilie zu kaufen oder zu bauen, sollte die Bau- oder Kauffinanzierung nicht zu knapp kalkuliert sein. Zudem sollten finanzielle Rücklagen vorhanden sein.

Für Menschen mit einer guten Finanzbasis steht trotz Corona einem Kauf nichts im Wege. Durch die Corona-Krise hat sich der Druck auf die Immobilienbranche verringert, und eine Finanzierung ist durch die anhaltend niedrigen Zinsen noch immer möglich. Zuverlässige Aussagen über die mittelfristige Entwicklung des Immobilienmarktes sind augenblicklich allerdings nicht möglich.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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