Maklercourtage 2020 – was bleibt, was ändert sich?

Maklercourtage

maklercourtage 2020

maklercourtage 2020

Sowohl für den Verkäufer einer Immobilie als auch für Immobilienkäufer stellt die Maklercourtage mitunter ein lästiges Übel und damit eine größere Ausgabe dar. Im Jahr 2020 hat sich in dieser Hinsicht einiges geändert.
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Mittlerweile werden in Deutschland die weitaus meisten Immobilien über einen Makler veräußert. Daher kommt man oft nicht um die Maklerprovision herum. Auf der anderen Seite erbringen die Immobilienmakler selbstverständlich Leistungen, die vom Erstellen eines Exposés über das Durchführen von Besichtigungsterminen bis zu diversen Formalitäten reicht.

Sowohl als Käufer bzw. Verkäufer und auch als Mieter oder Vermieter können Sie es mit der Maklerprovision zu tun bekommen. In unserem Beitrag erfahren Sie, wie es sich aktuell mit der Maklercourtage verhält und welche Änderung vermutlich in 2020 eintreten wird, die vielleicht auch Sie betreffen könnte.

Warum wird eigentlich eine Maklercourtage berechnet?

Die Maklergebühr ist das Entgelt, welches ein Immobilienmakler für seine Leistung berechnet. Manchmal hat es den Anschein, als müssten Immobilienmakler nicht viel für die Provision tun müssen. Dies täuscht jedoch, denn es sind zeitaufwändige und umfangreichere Tätigkeiten, die der Makler verrichtet. Dazu gehört zunächst einmal der fachliche Hintergrund, denn Makler sollten sich zumindest im näheren Umkreis bestens mit den örtlichen Gegebenheiten am Immobilienmarkt auskennen.

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Darüber hinaus vereinbart der Makler Besichtigungstermine, führt diese durch, kommuniziert mit Käufern, Verkäufern, Mietern und Vermietern. Und auch das Schalten entsprechender Anzeigen gehört zu seinen Aufgaben. Für all diese Tätigkeiten wird eine Maklergebühr fällig.

Gesetzesentwurf aus Oktober 2019 bringt in 2020 Veränderungen bei der Maklercourtage

Im Oktober 2019 gab es einen Gesetzentwurf, der sich vermutlich Mitte dieses Jahres 2020 auswirken wird. Der Entwurf beinhaltet in erster Linie, dass es bei zum Verkauf stehenden Immobilien zukünftig keine unterschiedlichen Regelungen in den 16 Bundesländern mehr geben wird, was die Höhe und die Verteilung der Maklerprovision angeht. Stattdessen teilen sich zukünftig der Käufer eines Objekts und der Verkäufer die Maklerprovision zu gleichen Teilen.

Konkret heißt das: Vereinbart der Makler beispielsweise mit dem Verkäufer der Immobilie eine Maklercourtage in Höhe von drei Prozent, darf er diese Gebühr auch vom jeweiligen Käufer verlangen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gilt weiterhin in einigen Bundesländern – Hamburg, Hessen, Bremen, Berlin und Brandenburg – das sogenannte Bestellerprinzip. Dieses beinhaltet, dass immer diejenige Partei den Makler bezahlen muss, die ihn beauftragt. Allerdings gibt es verschiedene Regelungen in den Bundesländern, was sicherlich auch ein Grund dafür war, mit dem Gesetz eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen.

Das neue Gesetz zur Maklerprovision bringt demnach voraussichtlich im Jahr 2020 insbesondere folgende Änderungen mit sich:

  • Einheitliche Regelung bezüglich der Gebührenverteilung im gesamten Bundesgebiet
  • Neues Gesetz bezieht sich nur auf selbstgenutzte Immobilien
  • Gesetzesentwurf wird vermutlich Mitte des Jahres 2020 angenommen

Wichtig zu erwähnen ist noch, dass die Neuregelung ausschließlich für selbst genutzte Wohnimmobilien gilt. Ausgenommen sind demzufolge Objekte, die als Gewerbeimmobilien bezeichnet werden oder sonstigen Anlagezwecken dienen.

Aktuell gilt mancherorts noch das Bestellerprinzip bei der Maklercourtage

Bis das neue Gesetz Mitte des Jahres in Kraft treten wird, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen zur Maklerprovision. Im Zentrum steht seit Mitte 2015 das sogenannte Bestellerprinzip. Dieses beinhaltet, dass der Makler seine Provision von derjenigen Partei erhält, die ihm den Maklerauftrag erteilt hat. Zunächst galt das Bestellerprinzip ausschließlich für Mietwohnungen und Mietshäuser.

So gibt es mittlerweile in einigen Bundesländern feste Regelungen, die sich auf das Bestellerprinzip beziehen. In den Bundesländern Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen und Brandenburg wird beispielsweise schon seit geraumer Zeit das Bestellerprinzip auch bei zum Verkauf stehenden selbstgenutzten Objekten angewendet. In den übrigen Bundesländern ist es demgegenüber meistens so, dass die Maklergebühr je zur Hälfte zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird.

Wie viel Maklergebühr ist überhaupt zu zahlen?

Im bisherigen Beitrag haben wir uns vor allem damit beschäftigt, wer die Maklergebühr unter welchen Voraussetzungen zu zahlen hat. Interessant ist natürlich auch, wie hoch die Provision eigentlich ausfällt. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie erwerben, zählt die Maklercourtage zu den sogenannten Kaufnebenkosten. Dieser Betrag ist nicht unerheblich, denn nicht selten beläuft sich die Maklerprovision auf 7,14 Prozent – inklusive Umsatzsteuer – des Kaufpreises. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel beim Kaufpreis in Höhe von 200.000 Euro eine Maklergebühr von rund 14.000 Euro zu zahlen hätten, falls im entsprechenden Bundesland bis zur einheitlichen bundesweiten Regelungen das Bestellerprinzip gilt und Sie den Immobilienmakler als Käufer beauftragt haben.

Gesetzesvorgaben über die Höhe der zulässigen Maklerprovision gibt es bei zum Verkauf stehenden Objekten nicht, sondern ausschließlich im Bereich von vermieteten Wohnungen und Häusern. Dort darf die Maklergebühr nämlich nicht mehr als zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Bei Kaufimmobilien haben sich allerdings mittlerweile in den Bundesländern relativ einheitliche Regelungen durchgesetzt, an die sich die meisten Immobilienmakler auch halten. So können Sie beispielsweise in den folgenden Bundesländern mit den aufgeführten Maklergebühren, inklusive Umsatzsteuer, rechnen:

  • Nordrhein-Westfalen: 7,14 %
  • Hessen: 5,95 %
  • Bayern: 7,14 %
  • Hamburg: 6,25 %
  • Berlin: 7,14 %

An dieser Auflistung erkennen Sie bereits, dass es keine allzu großen Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt. In den meisten Ländern beläuft sich die Maklerprovision mittlerweile auf 7,14 Prozent. Daran muss sich auch nach der angesprochenen Neuregelung nichts ändern. Lediglich die Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer könnte anders als bisher sein.

Regelungen der Maklercourtage im Ausland

Die zuvor genannten Regelungen und Gepflogenheiten, was die Höhe und die Aufteilung der Maklerprovision angeht, gelten nur in Deutschland. Da sich immer mehr Bundesbürger allerdings auch für eine Immobilie im Ausland entscheiden, beispielsweise für ein Feriendomizil, sind mitunter auch die Maklergebühren in Nachbarländern von Interesse.

Schweiz

In der Schweiz ist es üblich, dass die Maklercourtage sich zwischen zwei und vier Prozent bewegt. Die Zahlung der Maklergebühr übernimmt dort normalerweise der Verkäufer.

Großbritannien

Gleiches gilt für Immobilien, die in Großbritannien von einem Immobilienmakler vermittelt werden. Dort beläuft sich die Maklercourtage meistens auf zwischen zwei bis sechs Prozent.

Niederlande

In den Niederlanden hingegen gilt ohne Ausnahme ein eindeutiges Bestellerprinzip. Wer dort ein Immobilienmakler beauftragt, muss diesen auch bezahlen. Eine Teilung der Provision ist zwischen Käufer und Verkäufer sogar verboten. Zudem ist die Maklercourtage in unserem Nachbarland relativ niedrig, denn sie beträgt im Schnitt nur 1,0 bis 1,5 Prozent.

Frankreich

Besonders hoch ist die Maklercourtage hingegen in Frankreich, denn dort bewegt sie sich durchschnittlich zwischen fünf bis über 10 Prozent. Dabei gilt das freie Verhandlungsprinzip zwischen den zwei beteiligten Parteien.

 

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