Ein Hauswirt muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Mieter ausgezogen ist, seine Ansprüche geltend machen. Denn für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gilt eine sechsmonatige Verjährungsfrist. Passiert dies nicht, ist der Mieter fein raus. Er braucht dann nicht mehr zu zahlen, so die Quintessenz aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) […] weiterlesen